Die Handstraußregel
Die wichtigste Erlaubnis steht in § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie wird oft Handstraußregel genannt und gilt für jeden, ohne Antrag und ohne Gebühr.
„Jeder darf … Pilze … in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“
Quelle: § 39 Abs. 3 BNatSchG · geprüft 10/2026
Drei Bedingungen stecken in diesem Satz:
- Geringe Menge: Das Gesetz nennt keine Kilogrenze. Eine bundesweit gültige amtliche Zahl gibt es nicht. Was einige Länder oder Forstverwaltungen als Orientierung nennen, steht auf der Seite Regeln nach Bundesland.
- Persönlicher Bedarf: für die eigene Küche, nicht zum Verkaufen oder Weitergeben gegen Geld.
- Pfleglich und ohne Betretungsverbot: Die Erlaubnis gilt nur an Stellen, die man betreten darf. Wo eine Schutzgebietsverordnung das Betreten oder Entnehmen verbietet, greift sie nicht.
Besonders geschützte Arten
Einige Pilze stehen in der Bundesartenschutzverordnung und sind „besonders geschützt“. Für sie gilt grundsätzlich das Entnahmeverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Sechs Gruppen dürfen trotzdem in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden: Steinpilz, alle heimischen Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln.
Quelle: § 2 Abs. 1 BArtSchV · geprüft 10/2026
Für alle anderen geschützten Arten, etwa Kaiserling, Trüffel, Saftlinge oder Königs-Röhrling, gibt es diese Ausnahme nicht. Die vollständige Liste steht auf der Seite Geschützte Pilze.
Auch für die erlaubten geschützten Arten bleibt der Verkauf verboten: Die Ausnahme hebt nur das Entnahme- und Besitzverbot auf, nicht das Vermarktungsverbot.
Wald betreten
Das Bundeswaldgesetz erlaubt das Betreten des Waldes zur Erholung. Die Einzelheiten regeln die Länder in ihren Waldgesetzen, zum Beispiel gesperrte Flächen, Forstarbeiten oder das Sammeln von Waldfrüchten.
„Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet.“
Quelle: § 14 Abs. 1 BWaldG · geprüft 10/2026
Abgesperrte Holzeinschlagsflächen, Forstkulturen, Wildgatter und ausgeschilderte Sperrungen sind tabu, auch wenn dort Pilze stehen.
Gewerbsmäßig sammeln
Wer Pilze sammelt, um sie zu verkaufen, braucht eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, meist der unteren Naturschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Zusätzlich ist die Erlaubnis des Waldeigentümers nötig.
Quelle: § 39 Abs. 4 BNatSchG · geprüft 10/2026
Bußgelder
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht Geldbußen bis zu 10.000 Euro vor, bei Verstößen gegen den Artenschutz, etwa der Entnahme besonders geschützter Arten, bis zu 50.000 Euro. Das sind Höchstbeträge. Die konkrete Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest; viele Länder haben dafür eigene Bußgeldkataloge.
Quelle: § 69 Abs. 7 BNatSchG · geprüft 10/2026