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Pilze sammeln
in Deutschland

Stand 10/2026
nur Deutschland

Pilze sammeln: Regeln nach Bundesland

Überall in Deutschland gilt die Bundesregel: geringe Mengen für den persönlichen Bedarf. Sieben Länder haben das in ihrem Wald- oder Verfassungsrecht zusätzlich geregelt, eine feste Kilogrenze im Gesetz hat keines.

Eigene Landesregel
7 von 16
Kilogrenze im Gesetz
keine
Amtliche Kilozahl
nur NRW, als Empfehlung
Stand
10/2026

Alle 16 Länder im Vergleich

Pilze sammeln nach Bundesland: Rechtsgrundlage, Menge, Giftnotruf
BundeslandRechtsgrundlageMengeHinweisGiftnotruf
Baden-Württemberg§ 40 Abs. 1 LWaldG
„Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen“
keine Kilozahl; das Agrarministerium spricht von „geringen Mengen“ für ein PilzgerichtPilze zählen nach § 4 LWaldG ausdrücklich zu den Waldfrüchten. Quelle0761 19240
BayernArt. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung
„die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet“
keine amtliche Kilozahl; „1 kg pro Tag“ stammt nur aus PresseberichtenDas Recht steht sogar in der Landesverfassung. Quelle089 19240
Berlin§ 13 Abs. 2 LWaldG
„Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.“
keine KilozahlDie Berliner Forsten verweisen auf die Handstraußregelung. Quelle030 19240
Brandenburg§ 15 Abs. 7 LWaldG
„Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen“
keine KilozahlVerstöße gegen § 15 können nach § 37 LWaldG mit Bußgeld geahndet werden. Quelle030 19240
Bremen§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine KilozahlEs gilt die Bundesregel aus § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle0551 19240
Hamburg§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine KilozahlDas Landeswaldgesetz regelt nur das Betreten; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle0551 19240
Hessen§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine Kilozahl auf LandesebeneDas Hessische Waldgesetz regelt das Betreten, nicht das Sammeln; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle06131 19240
Mecklenburg-Vorpommern§ 31 Abs. 1 LWaldG
„Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln.“
keine amtliche Kilozahl; „2 kg“ nur aus der Presse Quelle0361 730730
Niedersachsen§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine Kilozahl; die Landesforsten sprechen von „geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“Das Waldgesetz regelt das Sammeln nicht; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle0551 19240
Nordrhein-Westfalen§ 39 Abs. 3 BNatSchGEmpfehlung, kein Gesetz: Umweltministerium 2022 „maximal zwei Kilogramm“, Pressemitteilung 2023 „höchstens ein Kilogramm“Einziges Land mit einer amtlich genannten Kilozahl, allerdings in zwei verschiedenen Fassungen. Im Zweifel gilt die kleinere. Quelle0228 19240
Rheinland-Pfalz§ 23 Abs. 1 LWaldG
„Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden.“
„Menge eines Handstraußes“, keine Kilozahl Quelle06131 19240
Saarland§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine Kilozahl; Ministerium und SaarForst: „zum persönlichen Gebrauch“Es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle06131 19240
Sachsen§ 14 Abs. 1 SächsWaldG
„Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten.“
keine Kilozahl; Sachsenforst: „ausschließlich für den Eigenbedarf“„Entsprechendes“ bezieht sich auf den persönlichen Bedarf (Handstrauß) aus Satz 1. Verstöße sind in § 52 ausdrücklich bußgeldbewehrt. Quelle0361 730730
Sachsen-Anhalt§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine KilozahlDas Waldgesetz regelt nur das Betreten; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle0361 730730
Schleswig-Holstein§ 39 Abs. 3 BNatSchGkeine KilozahlDas Waldgesetz regelt nur das Betreten; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle0551 19240
Thüringen§ 15 Abs. 3 ThürWaldG
„Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse … in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch … anzueignen.“
keine amtliche KilozahlWer darüber hinaus sammelt, braucht die Erlaubnis des Waldbesitzers (§ 66 ThürWaldG). Quelle0361 730730

Wo ein Land keine eigene Regel hat, gilt allein § 39 Abs. 3 BNatSchG. Landesportale ändern sich; Angaben bitte vor dem Ausflug bei der Forstverwaltung des Landes prüfen.

Quelle: § 39 Abs. 3 BNatSchG · geprüft 10/2026

Was „ortsüblich“ und „Handstrauß“ bedeuten

Baden-Württemberg und Bayern sprechen vom „ortsüblichen Umfang“, Rheinland-Pfalz von der „Menge eines Handstraußes“, die übrigen von „geringen Mengen“. Gemeint ist dasselbe: so viel, wie man selbst für eine Mahlzeit braucht. Kilozahlen wie „1 kg pro Tag“ kursieren in der Presse, stehen aber in keinem Landesgesetz.

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