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Pilze sammeln
in Deutschland

Stand 10/2026
nur Deutschland

Geschützte Pilze in Deutschland

Achtzehn Pilzgattungen und -arten sind in Deutschland nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Sechs davon dürfen Sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf sammeln, alle anderen nicht.

Rechtsgrundlage
BArtSchV Anlage 1
Ausnahme
§ 2 Abs. 1 BArtSchV
Einträge
18
davon erlaubt
6

Die Liste der Verordnung

Die Tabelle gibt die Einträge aus Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung wieder, Abschnitt „Fungi – Pilze“. Geschützt sind jeweils die heimischen, wild lebenden Vorkommen. Die Verordnung nutzt teils ältere wissenschaftliche Namen; rechtlich maßgeblich ist der Name in der Verordnung.

Besonders geschützte Pilze nach BArtSchV, Anlage 1
Deutscher NameWissenschaftlicher NameSammeln für den Eigenbedarf
Schaf-Porling, Semmel-PorlingeAlbatrellus spp.nicht sammeln
KaiserlingAmanita caesareanicht sammeln
Weißer Bronze-RöhrlingBoletus aereusnicht sammeln
Gelber Bronze-RöhrlingBoletus appendiculatusnicht sammeln
SteinpilzBoletus edulisgeringe Menge erlaubt
Sommer-RöhrlingBoletus fechtnerinicht sammeln
Echter Königs-RöhrlingBoletus regiusnicht sammeln
Blauender Königs-RöhrlingBoletus speciosusnicht sammeln
Pfifferlinge, alle heimischen ArtenCantharellus spp.geringe Menge erlaubt
SchweinsohrGomphus clavatusgeringe Menge erlaubt
Erlen-GrüblingGyrodon lividusnicht sammeln
Saftlinge, alle heimischen ArtenHygrocybe spp.nicht sammeln
März-SchnecklingHygrophorus marzuolusnicht sammeln
BrätlingLactarius volemusgeringe Menge erlaubt
Birkenpilze und Rotkappen, alle heimischen ArtenLeccinum spp.geringe Menge erlaubt
Morcheln, alle heimischen ArtenMorchella spp.geringe Menge erlaubt
GrünlingTricholoma flavovirensnicht sammeln
Trüffel, alle heimischen ArtenTuber spp.nicht sammeln

Quelle: BArtSchV, Anlage 1 · geprüft 10/2026

Quelle: § 2 Abs. 1 BArtSchV (Ausnahmen) · geprüft 10/2026

Was „geringe Menge“ hier heißt

Die Ausnahme in § 2 BArtSchV gilt nur, „soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden“. Eine Zahl nennt die Verordnung nicht. Wer einen Korb voll Steinpilze aus dem Wald trägt, bewegt sich deshalb schnell außerhalb der Ausnahme. Verkauf ist bei allen geschützten Arten verboten, auch bei den sechs erlaubten.

Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, etwa für Forschung oder Kartierung.

Leicht verwechselt: Semmel-Porling und Semmelstoppelpilz

Die Namen klingen ähnlich, rechtlich ist der Unterschied groß. Die Semmel-Porlinge (Albatrellus) sind geschützt und dürfen nicht gesammelt werden. Der Semmelstoppelpilz (Hydnum repandum) steht nicht in der Verordnung und fällt unter die allgemeine Handstraußregel.

Nicht geschützt heißt nicht essbar

Achtung beim Grünling

Der Grünling steht in der Liste, galt früher als Speisepilz und ist heute wegen schwerer Vergiftungsfälle als Giftpilz eingestuft. Ob ein Pilz geschützt ist, sagt nichts darüber, ob er essbar ist. Im Zweifel hilft eine Pilzberatung.

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